Statuten "TREFF Neerach/Riedt"
Art. 1 Name und Sitz
Der „TREFF Neerach-Riedt" ist ein Verein nach Art. 60 ff des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Bis anhin genannt „Treff junger Frauen"
Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
Der Sitz des TREFF Neerach-Riedt befindet sich an der Adresse des / der jeweiligen Präsidenten/in.
Art. 2 Ziel und Aufgabe
Der TREFF Neerach-Riedt hat folgende Ziele und Aufgaben:
- Chrabbelgruppe
- Unterstützt Freizeitgestaltung der Kinder
- Integrationshilfe für Neuzuzüger und Familienmütter / Väter
- Traditionelle und kulturelle Kinderanlässe
Art. 3 Mitgliedschaft
Mitglied des TREFF Neerach-Riedt kann werden wer bereit ist an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken und die Statuten und Zielsetzung des TREFF Neerach-Riedt anerkennt.
Beitritt
Aufnahmegesuche können einem Vorstandsmitglied mitgeteilt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen diesen Beschluss kann jedes Vereinsmitglied Rekurs an der Generalversammlung erheben. Der Rekurs ist dem Vorstand vierzehn Tage vor der Generalversammlung schriftlich bekannt zu geben.
Beendigung der Mitgliedschaft
Der Austritt kann nur auf Ende des Vereinsjahres erfolgen und ist dem Vorstand ein Monat vorher schriftlich bekannt zu geben.
Ein Mitglied kann von der Generalversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten ausgeschlossen werden. Dieser Entscheid ist nicht anfechtbar.
Art. 4 Mittel
Der TREFF Neerach-Riedt bestreitet seine Ausgaben mit:
- Einnahmen Kurse, Veranstaltungen
- Öffentlichen Mitteln und Zuwendungen von Unternehmen der Privatwirtschaft und Einzelpersonen
Die Organe des TREFF Neerach Riedt sind:
- Generalversammlung
- Vorstand
- Fachgruppe
- Rechnungsrevisor/innen
Art. 5 Die Generalversammlung
Ist das oberste Organ des Vereins. Die Generalversammlung tritt jedes Jahr einmal zusammen auf Einladung des Vorstandes. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfaches Mehr aller anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Auf Verlangen eines Fünftels der Mitglieder kann eine außerordentliche Generalversammlung einberufen werden.
Die Aufgaben der Generalversammlung sind:
- Bericht des Vorstandes
- Genehmigung der Rechnung und der Revisorenberichte
- Festlegen der Ziele und Schwerpunkt der Arbeit des TREFF
- Wahl der Vorstandsmitglieder und dessen Präsidenten/in, sowie der zwei Rechnungsrevisor/innen. Die Amtszeit der Präsidentin beträgt 1 Jahr, die der Rechungsrevisor/innen 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
- Anträge von Mitgliedern
- Änderung der Statuten
Die Einladung für die Generalversammlung muss mindestens drei Wochen vorher schriftlich bekannt gemacht werden und hat die zu behandelnden Geschäfte, die Anträge und die Wahlvorschläge des Vorstandes aufzuführen. Für die wichtigen Geschäfte sind der Einladung die nötigen Begründungen beizulegen.
Die Mitglieder können ihre Anträge und Vorschläge dem Präsidenten /der Präsidentin mindestens 14 Tage vorher schriftlich einreichen.
Das Vereinsjahr entspricht dem Schuljahr. Der Rechnungsabschluss erfolgt per Ende März.
Art. 6 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern. Der Vorstand konstituiert sich selbst mit Ausnahme des Präsidenten / Präsidentin welcher / welche von der Generalversammlung gewählt wird.
Die Aufgaben des Vorstandes sind:
- Führen der Vereinsgeschäfte
- Erarbeiten des Jahresprogramms
- Führen Beschlüsse der Generalversammlung aus
- Erarbeiten von Grundsatzfragen
- Beschaffung von Geldmittel, Erstellen der Rechnung
- Vertretung des Vereins nach aussen
- Aufnahme neuer Mitglieder
Art. 7 Unterschriftsberechtigung und Haftung
Die rechtsverbindliche Unterschrift führt der Präsident / die Präsidentin mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Die Mitglieder haften für die Schulden des Vereins nur mit dem Vereinsvermögen.
Art. 8 Die Fachgruppen
Besteht aus Mitgliedern des TREFF's welche einen Anlass organisieren. Zur Mithilfe des Anlasses können noch weitere Mitglieder aufgeboten werden.
Art. 9 Die Rechnungsrevisor/innen
Die Rechnung wird durch zwei Rechnungsrevisor/innen kontrolliert, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Diese erstatten der Generalversammlung jährlich einen schriftlichen Bericht. Die Amtsdauer der Revisor/innen beträgt 2 Jahre.
Änderung der Statuten können von der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit aller an der Generalversammlung anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden, wenn das Geschäft und die vorgesehene/n Änderung/en mit der Einladung ordnungsgemäß bekannt gegeben wurden.
Art. 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann von einer Zweidrittelmehrheit aller an der Generalversammlung anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Das Vereinsvermögen wird unter den anwesenden Mitgliedern zu gleichen Teilen verteilt.
Schlussbestimmungen
Die vorliegenden revidierten Statuten sind an der ordentlichen Generalversammlung vom 05. April 2019 gutgeheissen worden.
Sie ersetzen die an der Generalversammlung vom 30. März 2001 angenommenen Statuten.
Neerach 24. August 2019
Präsidentin | Aktuarin | Buchhaltung |
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C. Wickihalder | S. Gubser / R. Kappeler | C. Dietrich |